AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Angebote
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Denselben liegen die zu Zeit gültigen Materialpreise und Löhne zugrunde.
Lieferzeit, Termine
Vereinbarte Liefertermine werden weitmöglichst eingehalten. Sollten Vorlieferanten oder Vorunternehmer in Verzug geraten so, dass nicht zum vereinbarten Termin begonnen werden kann, so verlängert sich der Endtermin um die versäumte Zeit des Anfangstermins, ohne dass wir irgendwelche Schadensersatzansprüche durch den Verzug anerkennen.
Technische Ausführungen
Das Bruchrisiko erlischt mit der Beendigung des Einsetzens der gelieferten Scheiben und ist daher rechtzeitig durch den Auftraggeber, ggf. durch eine Glasversicherung, zu decken. Bei Verglasung von Metallschaufensterrahmen, bei welchen die Deckleisten durch die Metallbaufirma angebracht werden, gilt die Verglasung mit dem Einsetzen der Scheibe entsprechend „den Richtlinien für die Verglasung von Metallschaufensterrahmen“ als beendet und die Arbeit ist unmittelbar nach der Verglasung abzunehmen.
Mängelrügen
Beanstandungen sind sofort bei Abnahme geltend zu machen. Schäden jeglicher Art nach Abnahme gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers, ausgenommen solche, die durch mangelhafte Leistung nachweislich verursacht sind. Naturalersatz sind hierfür den Umständen nach sofort geleistet. Reklamationen bei Autoverglasungen werden nur in unseren Werkstätten in Wiesbaden ausgeführt. Weitergehende Ersatzansprüche, wie sie auch gelagert sein mögen, werden nicht anerkannt.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, bleibt die Ware – gleich in welchem Zustand – unbeschränktes Eigentum des Verkäufers, auch wenn Weiterlieferung an Dritte erfolgte.
Zahlung
Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, wenn nicht besondere Vereinbarungen aufgeführt sind. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung wird durch evtl. schwebende Beanstandungen nicht aufgehalten. Bei Nichteinhaltung unseres Zahlungszieles kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Alle danach entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Sitz der Lieferfirma. Als Gerichtsstand gilt – auch bei Wechselverbindlichkeiten – ausdrücklich das für die Lieferfirma zuständige Amts- und Landgericht vereinbart.
Lieferung und Garantie für Isolierglas
Der Hersteller dieses Erzeugnisses gewährt folgende Garantie: für den Zeitraum von 5 Jahren gerechnet vom Tage der Lieferung, dass unter normalen Bedingungen die Durchsichtigkeit der Isolierverglasung nicht durch Staub und Filmbildung im Zwischenraum der Scheibe beeinträchtigt wird. Die Garantie verpflichtet nur zum Ersatz der fehlhaften Isolierglaseinheiten ohne Montage. Wir geben diese Garantie des Herstellers lediglich weiter und leisten nur in dem Umfang Ersatz, in dem er von den Herstellern gewährt wird. Eine persönliche Haftung oder Gewährleistung wird von uns weder dem Grund noch der Höhe nach übernommen.